Zum Nachlass gehört beim Gemeinschaftskonto der Anteil der verstorbenen Person, nicht automatisch das gesamte Guthaben. Nach § 430 BGB sind alle Inhaber im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist; bei zwei Inhabern grundsätzlich je die Hälfte.10
Die überlebende Person erbt diesen Anteil nicht automatisch, nur weil sie das Konto weiter nutzen kann. Für die Steuer zählt der gesamte Erwerb der erbenden Person unter Berücksichtigung früherer Schenkungen, abziehbarer Schulden, Freibeträge und Befreiungen.3,4,11
Die Bank meldet die betreffenden Vermögenswerte grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall. Die Anzeige darf entfallen, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter insgesamt höchstens 5.000 € beträgt; das ist kein Steuerfreibetrag.12,13
Erben zeigen ihren Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erwerb selbst an. Eine eigene Anzeige ist nicht nötig, wenn der Erwerb auf einer durch ein deutsches Gericht, einen deutschen Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und daraus das Verhältnis zum Erblasser eindeutig hervorgeht. Diese Ausnahme gilt nicht bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen. Eine erforderliche eigene Anzeige wird durch die Bankmeldung nicht ersetzt.5
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