Erbschaftsteuer fällt beim gemeinsamen Konto nur auf den Nachlassanteil an, und nur, soweit der gesamte Erwerb über dem persönlichen Freibetrag liegt.
| Wer erbt |
Freibetrag |
| Ehe- und eingetragene Lebenspartner |
500.000 € |
| Kinder, auch Kinder verstorbener Kinder |
400.000 € |
| übrige Enkel |
200.000 € |
| unverheiratete Partner |
20.000 € |
Die Bank meldet dem Finanzamt nach § 33 ErbStG die betreffenden Vermögenswerte in der Regel innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Todesfall. Das gilt auch für gemeinsam gehaltene Guthaben. Die Anzeige darf entfallen, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter insgesamt höchstens 5.000 € beträgt (§ 1 Absatz 4 ErbStDV); das ist kein Steuerfreibetrag.
Erben zeigen ihren Erwerb nach § 30 ErbStG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis vom Erwerb selbst an. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Erwerb auf einer durch ein deutsches Gericht, einen deutschen Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und daraus das Verhältnis zum Erblasser eindeutig hervorgeht. Die Ausnahme gilt nicht bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 unterliegen. Eine erforderliche eigene Anzeige wird durch die Bankmeldung nicht ersetzt.5,6,7
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